AGB.
Geltend für alle Vertragsverhältnisse
1. Verpflichtung
Die Beauftragte ist verpflichtet, an der im Vertrag genannten Anlass/Event/Veranstaltung anwesend zu sein und die ihr übertragenen Aufgaben zu den vereinbarten Bedingungen wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Entschädigung, zuzüglich MWSt, gemäss Vertrag (Einsatzbestätigung) zu leisten.
2. Spesen (Übernachtung/ Reisespesen/ Verpflegung)
Übernachtungen für die Beauftragte gehen, sofern im Vertrag erwähnt, zu Lasten des Auftraggebers. Wenn infolge spontaner Überstundenarbeit die Rückreise unzumutbar ist, so ist der Auftraggeber zur Begleichung der Übernachtungskosten verpflichtet. Sofern vereinbart werden die PKW/Benzin-Kosten für die An/- Rückreise Rechnung gestellt. Anfallende Zugs- und Taxi- und Parkplatzkosten werden nach Absprache und Aufwand verrechnet. Die Kosten für die Verpflegung (warme Mahlzeit) sind vom Auftraggeber zu tragen.
3. Nutzung von Fotografien & Videos
Jegliche Nutzung von Fotografien & Videos vor und nach dem Event, dürfen ohne vorgängiges Einverständnis durch das Management, nicht für kommerzielle Zwecke (wie Inserate, Flyer, Landing Pages etc.) verwendet werden. Für sämtliche Werbemittel muss ein "Gut zum Druck" vom Management eingeholt werden. Vor der Veröffentlichung von Foto und/ oder Filmmaterial muss das Management das Material sichten und gutheissen. Das Foto und/ oder Filmmaterial wird der Beauftragten nach dem Event zur Verfügung gestellt.
4. Begleitung
Die Beauftragte kann nach Absprache mit dem Auftraggeber von bis zu zwei Personen begleitet werden. Der Auftraggeber stellt entsprechende Eintrittskarten kostenlos zur Verfügung.
5. Garderobe
Der Auftraggeber stellt eine bewachte und/oder abschliessbare Garderobe zur Verfügung.
6.Security
Bei grösseren Veranstaltungen (ab 50 Personen) trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Security und den Schutz der Beauftragten.
7. Promotion
Der Auftraggeber ist für die Promotion des/ der Anlasses/Event/Veranstaltung verantwortlich und schliesst die Beauftragte in alle seine Werbemassnahmen mit ein. Die Kosten für sämtliche Werbemassnahmen werden vom Auftraggeber getragen.
8. Pressemitteilungen und Kritiken
Der Auftraggeber ist darum besorgt, dem Management nach der Veranstaltung Pressemitteilungen, Pressebilder und Kritiken zuzusenden.
9. Kündigungsfrist
Der Auftraggeber kann einen anderen Zeitpunkt für die Erbringung des Einsatzes bestimmen, jedoch unter Berücksichtigung einer Vorankündigung von mindestens 30 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum. Die Pflichten bleiben mit Ausnahme des Datums unverändert. Die Beauftragte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie nachweist, dass sie am neuen Termin bereits vertraglich andersweitig gebunden ist. Bei Kündigung seitens des Auftraggeberin in einem Zeitraum von über 120 Tage vor dem Engagement beträgt das Honorar 50% des vereinbarten Honorars. Bei Kündigung innerhalb der Frist von 120 Tagen vor dem Event beträgt das Honorar 100% des vereinbarten Honorars.
10. Haftung für Schäden
Die Beauftragte ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages beim Auftraggeber tätig; die Beauftragte haftet demnach gegenüber dem Auftraggeber auch in keiner Weise für den Erfolg der Veranstaltung.
11. Krankheitsbedingte Verhinderung I höhere Gewalt
Ist die Beauftragte durch Krankheit verhindert, so wird dies unverzüglich mitgeteilt, und wenn nötig durch ärztliches Attest nachgewiesen. Im gegebenen Fall entfallen die Auftrittspflicht der Beauftragten und die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Im Falle höherer Gewalt erlischt dieser Vertrag. Die Parteien tragen Ihre Unkosten selbst.
12. Nichterfüllung Vertrag
Im Falle einer Nichterfüllung dieses Vertrages durch den Auftraggeber ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Honorars zu zahlen.
13. Social Media
Die Beauftragte agiert auf rein freiwilliger Basis auf den verschiedenen Social Media Kanälen. Explizite Post-Wünsche müssen im Voraus mit dem Management besprochen werden und sind als zusätzlicher Auftrag zu verstehen.
14. Geheimhaltungspflicht
Der Auftraggeber, die Beauftragte und das Management verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
15. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Zuständig zur Beurteilung jegwelcher Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz der Beklagten oder am Ort der Firmenniederlassung von AVAlutions Schütz.